Das Wichtigste in Kürze
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Für alle jüngeren Gebäude mit einem Bauantrag nach dem 01.11.1977 besteht die Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchsorientierten und dem bedarfsorientierten Ausweis.
Für alle älteren Gebäude mit einem Bauantrag von vor dem 1.11.1977 und 1-4 Wohneinheiten muss ein bedarfsorientierter Ausweis erstellt werden.
Für alle älteren Gebäude mit einem Bauantrag von vor dem 1.11.1977 und mehr als 4 Wohneinheiten darf auch ein verbrauchsorientierter Ausweis erstellt werden.
Hier bietet die Energie Agentur NRW einen Check an. Sie können prüfen, welcher Energieausweis der richtige ist.
Oder Sie schauen sich meine Grafik an, dann ist es ganz einfach und übersichtlich.
Grafik welcher Energieausweis für welches Gebäude
Die Deutsche-Energie-Agentur hat es auch klar und deutlich beschrieben:
Bei diesem Ausweis werden die Verbräuche von 3 aufeinanderfolgenden Jahren gemittelt und klimabereinigt. Voraussetzung für die Erstellung eines verbrauchsorientierten Ausweises sind also die Verbrauchsdaten. Dieser Ausweis ist mit relativ wenig Aufwand zu erstellen und kostet 100 € inkl. 19 % MwSt. Der Energieausweis erhält eine Registriernummer, die beim Deutschen Institut für Bautechnik von mir angefordert und Ihrem Haus zugeordnet wird.
Wenn Sie an einem verbrauchsorientierten Ausweis interessiert sind, dann können Sie hier einen Erfassungsbogen herunterladen, in den Sie alle relevanten Daten eintragen können.
Sollten Sie Fragen haben, z.B. zum Verständnis Ihrer Abrechnungen, so sprechen Sie mich gerne an, ich helfe Ihnen weiter.
Bei der Erstellung des bedarfsorientierten Ausweises durch uns ist immer ein Besuch vor Ort notwendig, um eine Datenaufnahme der Gebäudehülle und der Anlagentechnik machen zu können. Die Gebäudegeometrie/-flächen werden ermittelt und die einzelnen Gebäudeteile wie Außenwände, Fenster, Dach, Kellerdecke, Haustür usw. werden energetisch bewertet. Ebenso die Anlagentechnik mit Ihren Komponenten Wärmeerzeuger, Rohrleitungen, Regelungen usw. Mit Hilfe einer Software werden alle erforderlichen Berechnungen durchgeführt um den Energiebedarf Ihres Hauses zu ermitteln.
Der Energieausweis erhält eine Registriernummer, die beim Deutschen Institut für Bautechnik von mir angefordert und Ihrem Haus zugeordnet wird.
Der bedarfsorientierte Energieausweis erfordert einen höheren Aufwand als der verbrauchsorientierte Energieausweis, da er mit einem Ortsbesuch mit An- und Abfahrt verbunden ist sowie mit einer Flächenermittlung, der energetischen Bewertung von Bauteilen und Anlagentechnik und einer aufwändigen Eingabe in ein Softwareprogramm.
Die Kosten liegen mit 375 € inkl. 19 % MwSt. daher deutlich höher als beim verbrauchsorientierten Ausweis.
Bedarfsorientiere Energieausweise werden im Internet auch für weniger Geld angeboten. Sie als Auftraggeber sind in der Regel für die Angaben, die dort für die Erstellung des Energieausweises erforderlich sind, verantwortlich. Somit sind Sie in der Haftung, auch wenn den Ausweis ein zugelassener Energieausweisausteller austellt und unterschreibt. Der Erfahrung nach scheitern viele Versuche Energieausweise auf diese Art zu erstellen, weil ein Laie gar nicht in der Lage ist, sichere Angaben zur Geometrie und energetischen Qualität der Gebäudehülle und zur Anlagentechnik zu machen. Das ungute Gefühl, dass die unsicheren Angaben letztendlich über die Qualität und auch das Ergebnis des Ausweises entscheiden, führt häufig zum Abbruch der Erstellung eines Ausweises auf eigene Faust im Internet. Ist die Datenlage klar, ist es aber schon möglich einen gültigen Ausweis auf diese Weise zu erhalten. Rechtlich ist es so: der Verordnungsgeber hat nicht vorgesehen, dass ein Energieausweisausteller das Gebäude begehen muss. Die Daten müssen nur einer Plausibilitätsprüfung standhalten.
energieausweis bonn troisdorf
Laut §16a müssen für Wohngebäude bei Vorlage eines Energieausweises folgende Angaben in Immobilienanzeigen enthalten sein:
Die Gültigkeit vieler Energieausweise läuft zurzeit nach 10 Jahren ab. Auch wenn keine energetischen Veränderungen erfolgt sind, muss ein neuer Energiausweis erstellt werden. Allerdings nur bei Bedarf, also wenn das Haus oder eine Wohnung in einem Haus vermietet, verpachtet oder verkauft wird. Haben Sie nicht vor zu verkaufen oder zu vermieten benötigen sie keinen neuen Energieausweis.
Sind Veränderungen erfolgt, z.B. es wurden die Fenster oder der Heizkessel ausgetauscht, wird sich dies positiv im Ausweis wiederspiegeln. Allerdings ist es so, dass sich die Verbesserung bei alten Energieausweisen nur im eigentlichen Wert des Energiebedarfs erkennen lässt, anhand der Skala kann zunächst ein anderer Eindruck entstehen. Im Jahre 2016 wurde die Skala von einer Bandbreite von 0 bis 400 kWh/m²a auf 0 bis 250 kWh/m²a zusammengeschrumpft.
Im Skalenbereich wandert der Wert also leider weiter in die ungünstige Richtung, sowohl farblich wie auch von der Position her gesehen. Die Effizienzklasse hat es seinerzeit entgegen der Abbildung hier noch nicht gegeben.
Liegt ein älterer Energieausweis ohne die Angabe einer Effizienzklasse vor und die Immobilie soll verkauft oder vermietet werden, so ist eine Angabe der Effizienzklasse in der Immobilienanzeige nicht erforderlich. Steht die Immobilie aber energetisch gut da, und eine Angabe der Effizienzklasse ist erwünscht, dann kann diese aus der folgenden Tabelle abgelesen werden.
Ausführliche Informationen für Interessierte zur Anwendung von alten Energieausweisen gibt es in der Veröffentlichung des "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" das hier auf der Seites des Ministeriums angeshen werden kann:
Bekanntmachung - Arbeitshilfe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise
oder etwas übersichticher als pdf-Version
Energieausweise werden grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude ausgestellt. Energieausweise für einzelne Wohnungen oder andere Nutzeinheiten in Gebäuden sind in Deutschland nicht vorgesehen.
Was definiert ein Gebäude? Ein einzelne Wohnung in einem Gebäude ist kein Gebäude, das ist klar. Aber eine Reihenhauszeile mit vielen gleichen Häusern in einer Reihe? Ist das insgesamt ein Gebäude oder sind es viele einzelne Gebäude? Oder mehrere baulich zusammenhängende Mehrfamilienhäuser, die gemeinsam über eine Heizungsanlage beheizt werden. Ist das ein Gebäude?
Zum Gebäudebegriff in der EnEV wurde von der PG-EnEV der Fachkommission Bautechnik eine Auslegung erarbeitet. Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände . Link zur Seite des BBSR - FAQ 10 Gebäude
Für viele Gebäude oder Gebäudekomplexe bei denen sich zunächst die Frage stellt, ob ein gemeinsamer Energieausweis ausreicht, lässt sich die Frage mit Hilfe der obigen Kriterien klären. Brandwände zwischen einzelnen Gebäuden, eigene Hausnummern und Eingänge sind in der Regel vorhanden und auch klar zu erkennen.
Ein Energieausweis darf nicht selbst erstellt werden. Die Ausstellung ist ausschließlich Personen vorbehalten, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung genügen. Diese sind in § 21 und § 29 EnEV aufgelistet. Zum Personenkreis der befugten Aussteller gehören unter anderem Architekten, Schornsteinfeger, Bauingenieure und Energieberater.
Der Energieausweis muss auf Seite 4 Empfehlungen des Ausstellers für kosteneffiziente energetische Verbesserungen enthalten, soweit solche möglich sind.
Sie dürfen auch nicht durch Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Aussteller entfallen. Ihre Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Empfehlungen dienen lediglich der Information des Eigentümers.
Nun ist es so, dass eine sinn- und verantwortungsvolle Empfehlung von Modernisierungen aus meiner Sicht voraussetzt, dass der aktuelle bauliche Zustand des Gebäudes bekannt ist. Die Energieeinsparverordnung schreibt jedoch eine Besichtigung des Gebäudes durch den Aussteller nicht vor. Der Ausweis darf ja auch auf Basis von Planunterlagen oder Angaben des Eigentümers erstellt werden, soweit es keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit hat. (Plausibilitätsprüfung). Ohne Besichtigung des Objektes, also bei mir nur im Falle eines verbrauchsorientierten Energieausweises, ist also eigentlich keine sinnvolle Empfehlung möglich.
Leider haben sich die unterschiedlichen Interessengruppen Immobilienlobby vs. Umweltschützer auch auf eine unglückliche Formulierung geeinigt, so dass die Möglichkeiten von sinnvollen Empfehlungen sehr eingeschränkt sind:
Auf dem Energieausweis heisst es: "Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung".
Was ist eine kostengünstige Modernisierung? Sinnvoller wäre sicher "wirtschaftliche" oder "gering investive" Modernisierung gewesen.
Eine Dämmung des Dachs oder der Außenwände ist sicherlich nicht unbedingt als kostengünstig zu bezeichnen. Sie hat aber evtl. eine Wirtschaftlichkeit vorzuweisen, ganz sicher aber eine Steigerung der Behaglichkeit, eine Wertsteigerung und auch die Einsparung von Energie und Emissionen.
Ein Eigentümer würde sich an dieser Stelle zurecht beschweren können, wenn ich als Energieausweisausteller umfangreichere teure Maßnahmen vorschlage. Auch wenn ich das Gebäude begutachtet habe.
Aus Eigentümersicht ist es nach vielen geführten Gesprächen über die Frage, welche Empfehlung sinnvoll ist so, dass er fürchtet, von seinen Mietern auf die Modernisierungsempfehlungen hin angesprochen zu werden, oder sogar dazu gedrängt wird, diese umzusetzen. Also sollten diese lieber klein und günstig ausfallen... So wie es die Formulierung auch vorgibt.
Die Seite 4 mit den Modernisierungsempfehlungen gehört heute zum Energieausweis und muss mit an den Interessenten übergeben werden. Bei älteren Ausweisen ist diese Seite nicht nummeriert und konnte entfernt werden vor Übergabe.
Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Modernisierungsmaßnahmen sind nur optional vorgesehen.
Die Empfehlungen im Energieausweis ersetzen natürlich keine detaillierte Energieberatung oder Planung.
Für einen Neubau muss ebenfalls ein Energieausweis erstellt werden. Nachdem in der Planungsphase vor Baubeginn ein Wärmeschutznachweis eingereicht wurde, ist die energetische Qualität des Gebäudes nach Fertigstellung des Neubaus nachzuweisen.
Unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ist der Energieausweis unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes auszustellen. Für einen sinnvollen Energieausweis ist es doch entscheidend, dass der Energieausweis den tatsächlichen Zustand des Gebäudes dokumentiert. Da sich im Planungsstadium, nach Baubeginn ober während der Bauphase Änderungen ergeben, die Einfluss auf die im Ausweis dokumentierten Energiekennwerte haben, kann der Energieausweis in einem solchen Falle nur nach Fertigstellung erstellt werden.
Auch die Energieausweise, die für Neubauten erstellt wurden, sind zu registrieren und unterliegen dem neuen Kontrollsystem. Sie weisen also eine Registriernummer und ein Austellungsdatum auf. Dieses sollte auf den Fertigstellungszeitpunkt datiert sein.
Ist ein Energieausweis auch für ein Ferienhaus zu erstellen?
In der Energieeinsparverordung § 1 Zweck und Anwendungsbereich sind Gebäude aufgelistet, für die kein Energieausweis erstellt werden muss. Dazu gehören auch Wochenendhäuser.
Die Definition lautet:
Wochenendhäuser sind Wohngebäude, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Im Infoportal des BBSR - Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung wird für die Ferienhäuser, die nicht unter die obige Definition fallen aber trotzdem ein Ferienhaus sind, noch folgende Definition veröffentlicht, die zur Klärung beitragen soll, ob ein Energieausweis erstellt werden muss oder nicht:
"In den Fällen, in denen kein Ausnahmefall im Sinne des oben Dargestellten vorliegt, ist bei Ferienhäusern oder Ferienwohnungen Folgendes zu berücksichtigen: Für die Frage, ob ein Energieausweis vorzulegen ist, kommt es darauf an, ob es sich hierbei um einen reinen Mietvertrag handelt oder um einen sogenannten gemischten Vertrag (z. B. einen sogenannten Beherbergungsvertrag), der noch weitere Leistungen, z.B. Service-Leistungen wie Reinigung, Bettwäsche oder Beköstigung wie Frühstück etc. beinhaltet. Zu solchen gemischten Verträgen hat die Bundesregierung in der amtlichen Begründung zur EnEV 2007 (Quelle: BR-Drucks. 282/07 S. 121) seinerzeit dargelegt, dass es hierfür der Vorlage eines Energieausweises nicht bedarf, weil es sich bei solchen Verträgen über die Nutzung von Ferienwohnungen nicht um Mietverträge handele, sofern der Nutzung ein sog. gemischter Vertrag zugrunde liegt"
Energieausweis und Energiepass in Nordrhein-Westfalen
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Energieausweis und Energiepass in Troisdorf
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Energieausweis und Energiepass in Königswinter
Energieausweis und Energiepass in Köln
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